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Yoga | Unterricht & Business

Haftung des Yogalehrers, des freiberuflichen Lehrers und des Therapeuten – Teil I

Ein Artikel des unabhängigen Versicherungsmaklers Markus J. Malik, der sich seit vielen Jahren täglich mit dem Thema „Haftung des freiberuflichen Lehrers bzw. Therapeuten“ und der Notwendigkeit einer Berufshaftpflichtversicherung für diese Berufsgruppe auseinandersetzt.

 
 

Zum besseren Verständnis soll zunächst die Grundlage der gesetzlichen Haftung erläutert werden:

§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Schadenersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


In anderen Worten sagt der Gesetzestext klar und deutlich: Verursachen Sie einen Schaden oder sind Sie für einen Schaden ursächlich (mit)verantwortlich, so sind Sie dem Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt also auch für alle Yogalehrer, Ayurveda-Berater, Tai-Chi-Lehrer, Reiki-Lehrer, Pilates-Trainer, Shiatsu-Lehrer, Lebensberater, Gymnastik-Lehrer u.v.m. Wir nennen diese Berufsgruppe „Heilnebengewerbe“.

Hier Schadensbeispiele aus unserer täglichen Praxis: Ein freiberuflicher Lehrer versendet sein Kursprogramm als Word-Dokument per Email an seine Kunden und Interessenten. Sein PC ist jedoch von einem Computervirus infiziert, der Lehrer hat dies aber nicht bemerkt. Der Virus kann sich über den Dateianhang per Email verbreiten und infiziert so ein Netzwerk in einem Unternehmen, weil der Dateianhang dort von einem der Empfänger geöffnet wird. Der Geschädigte (das Unternehmen) fordert nun vom Lehrer Schadenersatz für die Beseitigung aller Schäden, die der Virus im Netzwerk verursacht hat. Schaden ca. 5.000,00 €.

Ein Yogalehrer übt mit seinen Schülern den Kopfstand. Ein Schüler stürzt völlig unglücklich aus dem Kopfstand und verletzt sich dabei schwer (Anbruch der Wirbelsäule). Es folgt ein mehrwöchiger Krankenhaus- sowie ein Reha-Aufenthalt. Die Krankenkasse muss dem Verletzten, wegen der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, auch Krankengeld bezahlen. Die Krankenkasse fordert nun Schadenersatz vom Yogalehrer, weil dieser den Yogaschüler im Kopfstand hätte stützen müssen. Schaden über 40.000,00 €. Anmerkung: Hätte die Verletzung Dauerfolgen nach sich gezogen, hätte der Schaden auch schnell sechs- bis siebenstellig sein können.

Ein Therapeut möchte diverse Postsendungen bei der Post aufgeben. Da er in Eile ist, rennt er bei Rot über eine Fußgängerampel und übersieht ein herankommendes Auto. Dieses muss eine Vollbremsung machen um den Fußgänger nicht anzufahren. Ein dahinter fahrendes Fahrzeug kann einen Auffahrunfall auf das unerwartet stark bremsende Auto nicht mehr verhindern. Der Fußgänger bekommt eine Teilschuld. Die Schadenersatzforderung beträgt über 2.000,00 €. Der Schaden wird von der Berufshaft-pflichtversicherung reguliert, weil sich der Therapeut auf einem Dienstgang befand.

Ein Pilates-Trainer führt mit einem Patienten/Schüler Übungen zur Dehnung der Muskulatur aus. Nach diesen Übungen klagt der Schüler nun über angebliche Schmerzen im Rücken und behauptet, dass diese durch die Pilates-Übungen verursacht wurden. Er begibt sich in orthopädische Behandlung. Der Arzt, ein Mediziner alter Schule, berichtet danach der Krankenkasse des Schülers, dass dieser durch den Pilates-Trainer falsch behandelt (gedehnt) wurde. Die Krankenkasse fordert nun vom Pilates-Trainer den Ersatz der Behandlungskosten. Die Berufshaftpflichtversicherung hat diese erstattet, da im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Einschätzung durch einen Mediziner als qualifizierter eingeschätzt wird, als die eines Pilates-Trainers. (Anm. des Verfassers: Was sicherlich nicht immer zutreffend sein muss.)

Nach wie vor versuchen manche Lehrer oder Therapeuten sich der gesetzlichen Haftung zu entziehen, indem sie z.B. in ihre Kursanmeldungen schreiben, dass der Schüler / Patient auf eigenes Risiko am Unterricht / an der Therapie teilnimmt oder dass sie keinerlei Haftung übernehmen. Juristen hingegen werden über derartige Formulierungen nur schmunzeln können. Die gesetzliche Haftung lässt sich nicht so einfach ausschließen - das BGB gilt trotzdem. Dahinter muss keine böse Absicht stecken, meist handelt es sich schlicht um Unwissenheit.

Mal ehrlich, stellen Sie sich doch einmal einen Arzt vor, der von Ihnen verlangt, dass Sie auf jeglichen Schadenersatz verzichten, falls er einen ärztlichen Kunstfehler begeht. Würden sie sich dort behandeln lassen? Oder eine Kfz.-Werkstatt, die keinerlei Gewähr für ausgeführte Reparaturen übernimmt. Brächten Sie Ihr Auto dorthin? Viele Berufsgruppen im Heilwesen MÜSSEN sogar eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, ohne diese darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden bzw. wird die Zulassung nicht erteilt.

Lehrer und Therapeuten, die um einen seriösen Ruf bemüht sind, legen hingegen besonderen Wert darauf, dass ihre Kursteilnehmer auch über die bestehende Haftung und den vorhandenen Versicherungsschutz umfassend informiert werden.

Uns fiel in vielen Anmeldeformularen folgende sinngemäße Formulierung sehr positiv auf: Der Lehrer/Therapeut haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die während des Yogaunterrichts/der Behandlung passieren und die in seinen Verantwortungsbereich fallen. Zur Deckung berechtigter Schadensersatzansprüche unterhält der Yogalehrer deshalb eine Berufshaftpflichtversicherung, die Personen- und Sachschäden bis zu einer Summe von ... Euro abdeckt. Klasse, bei einem solchen Yogalehrer fühlt man sich doch als Yogaschüler sofort besser aufgehoben, oder? Unsere Empfehlung - abschreiben.

Sicherlich handelt es sich bei den am häufigsten vorkommenden Schäden um kleinere Sachschäden die üblicherweise unkompliziert reguliert werden können. Dennoch fällt uns immer wieder auf, dass ab einer bestimmten Forderungshöhe meist anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche in Anspruch genommen wird. Ohne Haftpflichtversicherung hat man dann ein massives Problem. Ein Haftpflichtversicherer prüft immer das Schaden-ersatzbegehren und deckt die berechtigten Schadenersatzansprüche Dritter umfassend ab. Unberechtigte oder überzogene Forderungen werden vom Versicherer abgewehrt, falls notwendig auch mit anwaltlicher Hilfe oder vor Gericht.

Sehr häufig begegnet uns das Argument, dass ein freiberuflicher Lehrer angeblich deshalb keine Berufshaftpflichtversicherung benötigt, weil er nur nebenher an einer Volkshochschule (VHS) oder in einem Sportstudio Yoga unterrichtet und über diese/s (mit)versichert sei. Diese Annahme stellt sich nach genauerer Prüfung jedoch fast immer als falsch heraus. Zum Erstaunen aller Beteiligten muss man dann erfahren, dass über die Haftpflicht-versicherung der VHS oder anderer Betriebsstätten gerade nicht der erhoffte Versicherungsschutz besteht.

Der Grund für die falsche Annahme liegt meist in der Unkenntnis der Versicherungsbestimmungen bzw. Begrifflichkeiten. Die Haftpflichtversicherung einer VHS, eines Sportstudios oder ähnlicher Einrichtungen versichert üblicherweise die „Mitarbeiter“ einer Schule oder eines Betriebes. Der Begriff „Mitarbeiter“ ist aber eindeutig belegt. Mitarbeiter sind Angestellte, Aushilfen oder ehrenamtlich tätige Personen.

Üblicherweise werden aber Lehrer nicht (sozialversicherungs-pflichtig) an der VHS oder in einem Sportstudio angestellt, sondern sind als Honorarkräfte tätig. Sie sind also freiberuflich tätig und gelten somit als Selbstständige. Ein Selbstständiger kann zwar mitarbeiten, ist aber dennoch kein Mitarbeiter. Ein Selbstständiger oder Freiberufler haftet nach dem Gesetz im Außenverhältnis jedoch ebenso für einen (mit)verursachten Schaden, wie der Betrieb, für den er als Honorarkraft arbeitet. Und falls der Haftpflichtversicherer der VHS oder eines Sportstudios trotzdem Schadenersatz leistet, so kann und wird der Versicherer wiederum beim freiberuflichen Lehrer regressieren.

Merke: Nur der sozialversicherungspflichtige Angestellte, die Aushilfskraft und der ehrenamtliche Mitarbeiter sind in der Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers mitversichert. Der freiberufliche Lehrer nicht oder nur mit besonderer Vereinbarung.

Ob in diesen Fällen ein Versicherungsschutz wirklich besteht, sollte also immer durch einen Fachmann gewissenhaft geprüft werden und in jedem Falls vom Haftpflichtversicherer schriftlich bestätigt werden. Verlassen Sie sich niemals nur auf die Aussage eines Mitarbeiters der VHS oder des Sportstudios. Aus einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers muss eindeutig hervorgehen, dass in der Betriebshaftpflichtversicherung der VHS oder des Sportstudios auch die Schäden „aus der beruflichen Ausübung der Tätigkeit des freiberuflichen Lehrers“ mitversichert sind, trotzdem dieser kein Mitarbeiter der VHS oder des Sportstudios ist, sondern eine externe, freiberufliche Honorarkraft. Ansonsten kann es im Schadensfall ein „böses Erwachen“ geben.

Eine Berufshaft-pflichtversicherung ist also für jeden freiberuf-lichen Lehrer oder Therapeuten existenziell notwendig, unabhängig davon, ob er nun hauptberuflich oder nur nebenher Yogaunterricht erteilt.

Merke: Immer erst versichern, dann unterrichten bzw. behandeln!

Eigentlich sollten die verschiedenen Berufsverbände streng darauf achten, dass ihre Mitglieder ohne ausreichenden Versicherungs-schutz keinen Unterricht erteilen bzw. therapieren. Hier gibt es noch einiges zu tun. Bei Heilpraktikern, Krankengymnasten und vielen anderen Berufen, ist der Nachweis einer Berufshaftpflicht-versicherung zwingend vorgeschrieben, ohne diese darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden.

Eine Berufshaftpflichtversicherung für freiberufliche Lehrer und Therapeuten des medizinischen Hilfsgewerbes wird von vielen Versicherungsgesellschaften angeboten. Die Prämien, die Leistungen und die Versicherungsbedingungen unterscheiden sich jedoch erheblich. Wesentlich preiswerter sind Rahmenverträge, die Berufsverbände für ihre Mitglieder abgeschlossen haben.

Rahmenverträge wurden im Laufe der Jahre für viele andere freiberufliche Lehrer geöffnet. Viele Physiotherapeuten, Lebensberater, Pilates-Trainer, Reiki-Lehrer u.v.m. wenden Yoga als Teil ihrer Therapie an oder unterrichten Yoga zusätzlich. Die meisten ähnlichen Tätigkeiten können sogar ohne Beitragszuschlag mitversichert werden.

So bezahlt z. Bsp. ein Pilates-Trainer, der gleichzeitig Yoga unterrichtet, den gleichen Beitrag wie ein (nur)Yogalehrer, da sich das Risiko durch die ähnliche Tätigkeit nicht erhöht. Auch wenn der freiberufliche Lehrer kein Yoga unterrichtet aber ähnliche Tätigkeiten unterrichtet, kann die Versicherung zu Sonderkonditionen abgeschlossen werden. Der Rahmenvertrag richtet sich also auch an alle Pilates-, Reiki-, Qigong-, Shiatsu und Tai Chi Lehrenden. Ebenso Lebensberater, Coaches, Rückenschul- und Tanzlehrer und viele andere freiberufliche Lehrer ähnlicher Disziplinen.

Die Bedingungen wurden speziell für freiberufliche Lehrer erstellt und decken praktisch alle denkbaren Haftungsrisiken vollständig ab. Die Prämien richten sich nach den versicherten Risiken, der gewünschten Vertragsdauer (ein oder drei Jahre) und der Zugehörigkeit in einem Berufsverband. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass die Berufshaftpflichtversicherung deutlich unter 100,00 € (Stand 2010) kostet. Eine Privat- bzw. Familienhaftpflicht-versicherung ist in diesem Beitrag sogar immer kostenfrei eingeschlossen. Ein Vergleich mit einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung lohnt sich also in jedem Fall.

Informationen versenden wir auf Anfrage gerne. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Anfrage mit, welchen Berufsverband / -verbänden Sie angehören, damit wir die entsprechende Beitragsinformation beifügen können. Für Mitglieder eines BYV-Verbandes sind die Beiträge aktuell am günstigsten. Markus J. Malik, E-Mail: malik@malik24.de, Telefon: +49 (0)611 98647-0.